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Hingerichtete und Exekutierte

Die Fixierung der Anatomen auf Hingerichtete

Hingerichtete galten vielen deutschen Anatomen schon in der Weimarer Republik als »Goldstandard« für ihre Forschungszwecke. Wie der Medizinhistoriker Mathias Schütz zeigte, versuchten sie, ihre Forschung auf diese Weise möglichst nah ans Leben zu rücken, um nicht den Anschluss an die Entwicklungen in Biologie und Medizin zu verlieren. Den Anatomen ging es darum, Gewebe und Zellen zu untersuchen, solange der Tod noch keine tiefgreifenden Veränderungen bewirkt hatte. Aus internationaler Perspektive erscheint die Fixierung auf Hingerichtete eine Besonderheit der deutschen Anatomen zu sein. Im Vereinigten Königreich war es etwa Anatomen seit 1832 verboten, die Leichen Hingerichteter zu verwenden. Dennoch konnten sie vergleichbare Forschungsergebnisse wie ihre deutschen Kollegen erzielen. Interessanterweise hatte sich der Leiter der Tübinger Anatomie, Robert Wetzel, aber noch 1938 kritisch gegenüber dem anatomischen Nutzen Hingerichteter geäußert, die er als »den unsicheren und beschränkt verwendungsfähigen Anteil« der eingelieferten Leichen bezeichnete. In dieser Aussage spiegelte sich freilich die Vorrangigkeit einer gesicherten Lehre gegenüber anatomischer Forschung. Blickt man auf die Anzahl der jährlich in die Tübinger Anatomie eingelieferten Körper von Hingerichteten, wird Wetzels Einwand verständlich.

Radikalisierung der NS-Justiz

In den Zahlen spiegelt sich die Radikalisierung der NS-Justiz. Waren in der Weimarer Republik etwa 1100 Todesurteile verhängt und über 180 vollstreckt worden, liegen die Schätzungen für die NS-Zeit zwischen 16 000 bis 17 383 Todesurteile ziviler Gerichte, von denen zwischen 12 000 und 14 000 auch vollstreckt wurden. Mit zahlreichen Gesetzen und Verordnungen schuf der NS-Staat eine legalistische Kulisse für seine tödliche Strafjustiz, angefangen mit der »Reichstagsbrandverordnung«(28.2.1933) und der Verordnung zur Bildung von

Hinrichtungsart. Eigene Darstellung.

Sondergerichten (21.3.1933), der »Heimtücke-Verordnung« (20.12.1933), über das Gesetz »zur Änderung des Strafgesetzbuchs« (28.6.1935) bis hin zur »Kriegssonderstrafrechts-Verordnung« (17.8.1938) und dem Gesetz »gegen Volksschädlinge« (5.9.1939). Am 4. Dezember 1941 erließ das NS-Regime schließlich die sogenannte »Polenstrafrechtsverordnung«, welche nicht nur für die besetzten polnischen Gebiete galt, sondern auch polnische Zwangsarbeiter*innen im Deutschen Reich einem drakonischen Strafrecht unterwarf und sie zugleich weitgehend rechtlos stellte. Zu den gegen Zivilisten verhängten Todesurteilen kamen während des Krieges zwischen 16 000 und 25 000 Todesurteile der Militärjustiz, die in etwa 90 Prozent der Fälle vollstreckt wurden.

Die Zahlen stiegen nicht nur seit Mitte des Krieges rasant an, der Zugriff auf die Hingerichteten wurde den Anatomien in der NS-Zeit auch deutlich erleichtert. In der Weimarer Republik konnten die Anatomien deren Körper nur reklamieren, wenn die Familienangehörigen auf eine Freigabe zur Bestattung verzichteten. 1937 strich das Reichsjustizministerium diese Regelung bei wegen Hochverrats Verurteilten. Am 26. November 1942 ordnete das Ministerium dann an, Angehörige auch nicht mehr über den Tag der Hinrichtung zu informieren. Faktisch war ihnen damit die Möglichkeit genommen, eine Freigabe zu beantragen.

Menschenversuche einiger Anatomen

Das NS-Regime bot den Anatomen aber noch ganz andere Möglichkeiten. Als Hinrichtungen in großer Zahl alltäglich geworden waren, konnten die Anatomen ihre Forschungsvorhaben durch Versuchsanordnungen mit Häftlingen bewusst steuern. So ließ der Münchner Ordinarius Max Clara Häftlingen Ascorbinsäure verabreichen, um nach deren Hinrichtung die Auswirkungen von Vitamin C auf menschliche Zellen zu untersuchen. Auch wenn die Beigabe der Ascorbinsäure den Betroffenen nicht schadete, überschritt Clara damit wie auch wenige andere seiner Kollegen die Schwelle zum Menschenversuch, wie die Medizinhistorikerin und Anatomin Sabine Hildebrandt feststellte. Die Tübinger Anatomen widerstanden solchen Versuchungen, was auch an der zeitlichen Beschlagnahme Wetzels durch ur- und frühgeschichtliche Ausgrabungsarbeiten im Lonetal, die vom »Ahnerbe« der SS finanziell gefördert wurden, gelegen haben mag.

Hingerichtete und Exekutierte in der Tübinger Anatomie

Auszug aus dem Leichenbuch. UAT 174/37.

Insgesamt 102 Hingerichtete und 46 Exekutierte kamen in die Tübinger Anatomie – das sind fast 14 Prozent aller während der NS-Zeit eingelieferten Leichen. 1941 kam es dabei zu einer klaren Zäsur: Bis dahin lag die Quote bei lediglich drei Prozent, in den letzten Jahren des NS-Regimes sprang sie aber auf 25,5 Prozent. Sehr anschaulich schlug sich diese Entwicklung im Leichenbuch der Anatomie nieder, das beispielsweise 1943 die Einlieferung von 11 Hingerichteten an nur einem Tag registrierte, wie folgender Ausschnitt mit den Namen der ersten sieben zeigt.

Hinrichtung und Exekution

Wichtig ist der Unterschied zwischen Hingerichteten und Exekutierten. Die erste Gruppe bestand überwiegend aus deutschen Staatsangehörigen, die durch ein ordentliches Gericht, ein Sondergericht oder ein Wehrmachtsgericht zum Tode verurteilt worden waren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden sie in Stuttgart enthauptet, das 1936 zur zentralen Hinrichtungsstätte für Württemberg bestimmt worden war. Bei den Exekutierten handelte es sich dagegen ausschließlich um osteuropäische Staatsangehörige, die von der Gestapo ohne ordentliches Gerichtsurteil erhängt wurden. Diese Exekutionen fanden bei polnischen Zwangsarbeitern in der Nähe ihrer Arbeitsstätte statt. Die anderen Zwangsarbeiter*innen des Orts mussten zur Abschreckung bei der Exekution zuschauen. Auch symbolpolitisch ist der Unterschied in der Hinrichtungsart von Bedeutung, galt das Hängen doch als unehrenhafter Vollzug der Todesstrafe.

Interessanterweise finden sich unter den Hingerichteten auch zwölf polnische Staatsbürger*innen. Einige von ihnen hatten andere Menschen getötet, was ihnen von den Gerichten als Mord ausgelegt wurde. Andere fielen der »Polenstrafrechtsverordnung« zum Opfer, manche wurden wegen Diebstählen von oft sehr geringem Umfang als »Volksschädlinge« hingerichtet. Der NS-Gewaltherrschaft, so zeigt sich darin, standen viele unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, um Menschen zu töten. Die Entscheidung, ob ein polnischer Zwangsarbeiter von einem ordentlichen Gericht oder einem Sondergericht zum Tode verurteilt wurde, oder ob ihn die Gestapo ganz ohne vorherigen Prozess exekutierte, lag letztlich im willkürlichen Ermessen der Sicherheitsbehörden.

Charakteristika der Opfergruppen

Jenseits der nationalen Zugehörigkeit gab es weitere Unterschiede zwischen den beiden Opfergruppen. Mit Blick auf das erreichte Lebensalter zum Zeitpunkt des gewaltsamen Todes fällt auf, wie jung beide Gruppen waren. In besonderem Maße trifft dies aber auf die Exekutierten zu. Der älteste von ihnen, der Pole Franciszek Kirylczuk, starb mit 38 Jahren. Er hatte als Soldat des 9. Artillerie-Regiments gegen die Invasion der Deutschen gekämpft, war aber gut eine Woche vor Ende der Kampfhandlungen am 29. September 1939 in Lublin in Kriegsgefangenschaft geraten. Am 15. Juli 1940 war er in den Zivilstatus entlassen worden, verblieb aber als Zwangsarbeiter im Reich. Am 19. Mai 1943 wurde er im Gestapo-Gefängnis in Welzheim ermordet. Ebenfalls in Welzheim wurde sein Landsmann Władysław Mendrala umgebracht. Mendrala wurde nur 15 Jahre alt. Aus heutiger Sicht ist nicht nur erschreckend, dass das NS-Regime einen Jugendlichen hinrichten ließ, sondern dass er überhaupt nach Deutschland gebracht worden war. Tatsächlich zwangen die Deutschen aber schon zwölfjährige Polen zur Zwangsarbeit im Reich, 1943 senkten sie das Mindestalter sogar auf zehn Jahre.

Alter bei der Hinrichtung. Eigene Darstellung.

Die jüngsten Opfer unter den Hingerichteten, Helmut Strebe und Helmuth Jehle, mussten mit 17 ihr Leben lassen. Beide waren wegen Raubmordes verurteilt worden, Strebe zusätzlich wegen Fahnenflucht. Jakob Lehmann, der Älteste unter den Hingerichteten, starb 27 Tage nach seinem 63. Geburtstag. Er hatte bei Fliegeralarm Fahrräder, Kleidungs- und Wäschestücke aus Kellern gestohlen. Das reichte der NS-Justiz, dem durch Vorstrafen Belasteten als »Volksschädling« und »gefährlichen Gewohnheitsverbrecher« sein Leben zu rauben.

Während alle Exekutierten Männer waren, finden sich unter den Hingerichteten auch drei Frauen. Damit lag der Anteil der Frauen, die nach ihrer Hinrichtung in die Tübinger Anatomie verbracht worden waren, bei etwa drei Prozent. Zieht man die Gruppe aller in Stuttgart während der NS-Zeit Enthaupteten als Vergleichsmaßstab heran, zeigt sich hier ein leicht höherer Frauenanteil von knapp fünf Prozent. In der Gruppe der in die Anatomie verbrachten Hingerichteten setzt sich folglich eine Entwicklung fort, die Regionalstudien bereits für den Anteil von Frauen unter den Beschuldigten, Verurteilten und Hingerichteten festgestellt haben: von Gruppe zu Gruppe sind stetig weniger Frauen vertreten.

Vergehen der Verurteilten

Welcher Vergehen die Exekutierten beschuldigt wurden, wissen wir nur in den wenigsten Fällen. Der ukrainische Zwangsarbeiter Theodor Kalymon etwa wurde von einer Bäuerin denunziert, wobei unklar blieb, ob sie ihm sexuelle Belästigung oder einen tätlichen Angriff vorgeworfen hatte. Der Gestapo genügte die Denunziation, um ihn am 12. Mai 1943 um 18.21 Uhr in Kusterdingen im Kreis Tübingen zu töten.

Für die Hingerichteten liegen die Urteile hingegen dank der Arbeiten von Sabrina Müller vom Haus der Geschichte Baden-Württemberg fast vollständig vor. Bis 1939 erfolgte die Verurteilung ausschließlich wegen Mordes, abgesehen von einem Fall des versuchten Totschlags und einem unklaren Fall. Bis Kriegsende waren nur noch zehn Hingerichtete wegen Mordes, versuchten Totschlags oder Körperverletzung verurteilt worden. In sechs Fällen lagen Sexualdelikte vor, in zwei Fällen Anstiftung zur Brandstiftung beziehungsweise vollzogene Brandstiftung. Dagegen hatten sich 24 Angeklagte lediglich des Diebstahls schuldig gemacht. Der erste, der als »gefährlicher Gewohnheitsverbrecher« und »Volksschädling« sein Leben verlor, war Josef Pompe. Nach der Urteilsverkündung hatte er versucht, sich selbst das Leben zu nehmen. Er überlebte aber und wurde am 3. April 1940 mit der Guillotine getötet. Ebenfalls in die Kategorie der Eigentumsdelikte fallen vier Betrugsfälle. 18 weitere Menschen wurden als Deserteure zum Tode verurteilt. Politische Delikte wurden 19 Angeklagten zur Last gelegt, wobei sich Hoch- bzw. Landesverrat in zehn, »Wehrkraftzersetzung« in fünf sowie »Feindbegünstigung« in zwei Urteilen finden. Je eine Person wurde wegen »Anstiftung zur Sabotage« beziehungsweise wegen »verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen« hingerichtet. Unbestritten war die NS-Justiz eine politische »Rechtsprechung«, aber sie offenbarte – wie die vielen wegen Eigentumsdelikten verhängten Todesstrafen zeigen – gerade in Zeiten des Krieges auch ihren Klassencharakter. Auch in Stuttgart verhängte das Sondergericht 60 Prozent seiner im Krieg gefällten Todesurteile bei Eigentums- und Wirtschaftsdelikten.


Literatur: