Josef Bukofzer

Portraitfoto
Alter:
63 Jahre
Geburtsort:
Nieczwiens (25.12.1878) (Quelle: StAL E 356 d V Bü 2604)
Kreis: Straßburg
Gebiet: Westpreußen
Todesort:
Hohenasperg /Zuchthaus (02.02.1942) (Quelle: StAL E 356 d V Bü 2604)
Todesursache:
Lungentuberkulose (Quelle: StAL E 356 d V Bü 2604)
Nationalität:
Deutschland
Zuordnung:
Gefängnisinsassen
Aufenthalte:
Zuchthaus Ludwigsburg (11.10.1939-02.02.1942)
Zuchthaus Kaisheim (06.10.1939-11.10.1939)
Untersuchungshaft (12.09.1938-06.10.1939)
Urteilendes Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth (30.06.1939)

Josef Bukofzer starb am 2. Februar 1942 auf dem Hohenasperg, einer Zweigstelle des Zuchthauses Ludwigsburg, an Lungentuberkulose. Laut Leichenbuch wurde er in einem »Sammeltransport« zusammen mit Michael Ziach, der in Welzheim erhängt worden war, am 4. Februar in die Tübinger Anatomie gebracht. Ende 1943 wurde Josef Bukofzer auf dem Gräberfeld X begraben. Als ein jüdischer Verfolgter war er Opfer der genuin nationalsozialistischen Rechtsprechung geworden.

Herkunft und Geburt

Am 25. Dezember 1878 wurde Josef Bukofzer wahrscheinlich in Niezywienc im Kreis Strasburg, Westpreußen, geboren. Bukofzers Vater, David, war Kaufmann. Bukofzer hatte drei Brüder und eine Schwester. Die Bukofzers schienen einen recht engen Familienzusammenhalt zu pflegen. Wie Josef ließen sich zwei seiner Brüder und die Schwester mit ihren jeweiligen Familien nach verschiedenen anderen Lebensstationen in Nürnberg nieder. Anfang der 1930er Jahre führten sie hier sogar kurzzeitig ein gemeinsames Wäschegeschäft. Die überlieferten Unterlagen lassen zudem annehmen, dass Bukofzer in einem gewissen Maß an dem jüdischen Gemeindeleben in Nürnberg teilnahm.

Berufsleben und Familiengründung

Nach der Mittelschule folgte Josef Bukofzer beruflich seinem Vater, indem er in Preußisch Stargard im Regierungsbezirk Danzig eine Ausbildung zum Kaufmann abschloss. Im ebenfalls westpreußischen Graudenz absolvierte Bukofzer von 1898 bis 1900 seinen Militärdienst. Im Anschluss daran fand er eine Anstellung als Abteilungschef im Kaufhaus Tietz in Nürnberg. 1903 heiratete er Berta, geborene Zweifass, in Nürnberg. Zwei Jahre später machte sich Bukofzer für einige Jahre mit einem Konfektionsgeschäft in Bayreuth selbstständig. Bald schon schloss er seinen Laden wieder und fand eine Position als Geschäftsführer in einem Kaufhaus in Neunkirchen (Saar).

Genau ließ sich Josef Bukofzers Leben in diesen Jahren nicht nachverfolgen. Er war sehr mobil gewesen. Die Tochter F. wurde am 5. Februar 1910 in Essen geboren – ca. 350 Kilometer von Neunkirchen und 500 Kilometer von Nürnberg entfernt. Neben F. hatte Bukofzer aus seiner ersten Ehe drei Söhne.

Im Ersten Weltkrieg diente Bukofzer vier Jahre als Sanitätsunteroffizier an der Front. Zwischen 1918 und 1920 betrieb er in Nürnberg erneut ein eigenes Geschäft, das jedoch Konkurs ging. Eventuell stand seine Verurteilung wegen »Kettenhandel«, d. h. der Erhöhung von Produktpreisen durch Zwischenhandeln, vom 20. Februar 1920 in Verbindung zu der Insolvenz.

Die Quellen aus dem Zuchthaus Ludwigsburg zeichnen für Bukofzers Leben in den 1920er und 1930er Jahren ein Bild, das durch Straftaten geprägt ist. Bei genauem Hinblick fällt jedoch auf, dass es sich hauptsächlich um Wirtschaftsdelikte handelt, die in die Wirtschaftskrisen zu Beginn und am Ende der Weimarer Republik oder dann in die nationalsozialistische Zeit datieren: »Preistreiberei« (1923), »Betrug« (1932) und »Hehlerei« (1936) sowie zweimal »Einbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge« (1932 und 1933).

Auch wenn der Quellentyp den Eindruck von Josef Bukofzer als Person verzerrt, fügen sich die Informationen in das allgemeine Bild, das die Wirtschaftsgeschichtsschreibung insbesondere für den Einzelhandel in den Nachkriegsjahren zeichnet. Bereits Zeitgenossen wie Robert von Hippel bemerkten, dass »[d]ie Kriegs- und anschließenden Notjahre […] zu einer Flut von Strafvorschriften gegen Wucher und Preistreiberei geführt [haben].« Es wäre nicht überraschend, wenn Bukofzer in dieser gesamtgesellschaftlichen Umbruchsphase auf illegale Wirtschaftspraktiken zurückgegriffen hätte. Dennoch ist nie mit Sicherheit feststellbar, ob er die ihm vorgeworfenen Delikte tatsächlich beging, wer ihn anklagte oder inwiefern die Verurteilungen bereits antisemitisch motiviert waren. Jedenfalls steht fest, dass Josef Bukofzer bereits vor seiner Verurteilung wegen »Rassenschande« 1939 Erfahrungen mit dem Justiz- und Strafapparat der Weimarer Republik und des »Dritten Reiches« gemacht hatte. Zwischen 1933 und 1940 nahm er die Dienste des jüdischen Rechtsanwalts Richard Herz in Anspruch.

Nachdem Bukofzer sein eigenes Geschäft geschlossen hatte, arbeitete er als kaufmännischer Vertreter. 1922 starb die Ehefrau Berta. Für die zweite Eheschließung ist weder ein Datum noch der Name der Frau überliefert. Die Ehe wurde aber vermutlich vor dem 7. Januar 1924 geschlossen, als Bukofzers jüngster Sohn, Heinz, geboren wurde. Bereist 1928 starb auch die zweite Frau. Bukofzer war erneut Witwer.

Die spärlichen Informationen aus dem Zuchthaus lassen sich durch vage Hinweise auf Bukofzers berufliches und familiäres Leben aus seiner Entschädigungsakte beim Bayerischen Landesentschädigungsamt (BLEA) ergänzen. Da es allerdings nicht Ziel des Entschädigungsverfahrens war, Bukofzers allgemeine Biografie zu rekonstruieren, vermitteln auch diese Schriftstücke nur einen fragmentarischen Eindruck. Das BLEA versuchte lediglich zu überprüfen, ob dem Entschädigungsantrag durch einen der Söhne Bukofzers vom 13. Mai 1957 stattgegeben werden müsse. Das BLEA machte 1965 drei ehemalige Nachbarinnen der Bukofzers ausfindig. Diese Zeuginnen gaben an, sich zumindest grob an die sieben bis acht Zimmer große Nürnberger Wohnung zu erinnern, die die Bukofzers bis 1939 bewohnt hatten. Die Familie sei aber nie reich gewesen. Alle drei Nachbarinnen berichteten, dass Josef Bukofzer wiederholt mit den Produkten seines Wäschegeschäftes Tauschhandel betrieben hätte, wenn er seine Einkäufe nicht mit Geld begleichen konnte. Ein Sachbearbeiter des BLEA hielt es aufgrund fehlender Hinweise für unwahrscheinlich, dass Bukofzer in den 1930er Jahren eine eigene Firma besaß. Bukofzer habe lediglich in seiner eigenen Wohnung ein Wäschegeschäft betrieben.

Nach Bukofzers Verhaftung hätten die Söhne Heinz und H. Zimmer dieser Wohnung untervermietet. F. war nach ihrer Eheschließung 1934 mit E. A. nach Fürth gezogen. Da Bukofzer bei seinem Haftantritt angab, dass sein Sohn Heinz in Fürth wohne, wäre folgender Ablauf denkbar: Der damals 15-jährige Heinz zog eventuell mit dem Haftbeginn seines Vaters zu seiner Schwester nach Fürth und die Familie verkaufte die Nürnberger Wohnung, um genügend Geld für die Emigration zu sammeln. Als F. mit ihrem Mann E. nach London auswanderte, zog Heinz vielleicht zu seiner Nürnberger Verwandtschaft, mit der zusammen er am 29. November 1941 von Nürnberg aus in die Nähe von Riga deportiert wurde. Gesichert ist an dieser Chronologie allerdings nur, dass F. und E. erfolgreich auswanderten, wohingegen Heinz und weitere Bukofzers der Deportation nicht entgehen konnten.

Passend zu dem skizzierten möglichen Hergang berichteten die ehemaligen Nachbarinnen 1965, dass der Familie Bukofzer einst auch ein anderes Nürnberger Gebäude gehört hatte, das sie aber in der Vorkriegszeit verkauft hätten. Die Söhne M., L. und H. befanden sich beim Haftantritt ihres Vaters bereits im außereuropäischen Ausland. Eventuell ermöglichte der Verkauf der Immobilie zumindest einem Teil der Familie die Emigration.

Gerichtsprozess und Urteilsspruch

Am 30. Juni 1939 verurteilte die vierte Strafkammer des Landesgerichts Nürnberg-Fürth Josef Bukofzer auf Grundlage des »Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre« (in der Folge »Blutschutzgesetz«). Das Kernurteil gegen Bukofzer lautete:

»Der Angeklagte ist überführt nach Erlaß der Nürnberger Gesetze im Oktober 1935 und im November 1935 jeweils einmal, also in 2 Fällen mit der [A.] W. außerehelichen Verkehr ausgeübt zu haben.«

Das Strafmaß belief sich auf acht Jahre Zuchthaus. Außerdem erkannte ihm die Strafkammer die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre ab. Da das »Reichsbürgergesetz« Jüd:innen bereits im September 1935 diese Rechte genommen hatte, kam diesem Teil der Strafe nur symbolische Funktion zu.

Das »Blutschutzgesetz« bildete zusammen mit dem »Reichsbürgergesetz« die sogenannten »Nürnberger Gesetze«, die der Reichstag am 15. September 1935 beschloss. Sie kodifizierten den Begriff des »Volljuden« bzw. des »Rassejuden«. Das juristische Verfahren musste klären, ob es sich um sexuelle Beziehungen handelte und ob eine der beteiligten Personen nach nationalsozialistischer Definition jüdisch war.

Der Urteilstext gegen Josef Bukofzer widmet sich beiden Fragen ausführlich: »Der Angeklagte ist Rasse- und Bekenntnisjude.« Neben Verweisen auf die Geburtsurkunden und die »typisch jüdischen« Namen der Eltern führt der Text an, »daß außerdem der Angeklagte nach Aussehen, Gebärden und Verhalten den Eindruck eines typischen Juden macht […].« Das Gericht befasste sich auch mit der Familiengeschichte von A. W., um ihre »deutsche Reichsangehörigkeit« zu belegen. Auffällig ist zudem, dass das Urteil länger und viel ausführlicher diejenigen sexuellen Handlungen schildert, die vor dem Inkrafttreten des »Blutschutzgesetzes« stattgefunden haben sollen. Sie sind aus juristischer Perspektive belanglos. Diese Muster sind jedoch ebenso typisch für »Rassenschande«-Prozesse, wie der richterliche Entschluss, ein besonders scharfes Strafmaß anzusetzen.

Das Landesgericht Nürnberg-Fürth maß dem »Fall« Bukofzer allein schon dadurch viel Bedeutung bei, dass es nicht nur einen vorsitzenden Richter, in diesem Fall Landgerichtsdirektor Oswald Rothaug (1897–1967), sondern auch zwei Beisitzer und zwei Schöffen zur Klärung einberief (im Prozess gegen Karl Westermeier wurden nur ein Richter und zwei Beisitzer eingesetzt). Rothaug verdankte seine Karriere seiner nationalsozialistischen Gesinnung und profilierte sich während der NS-Zeit durch eine besonders harte Anwendung des »Blutschutzgesetzes«. Sein heute wohl bekanntester Richterspruch war das erste und einzige Todesurteil wegen »Rassenschande«, das er 1942 gegen den damaligen Vorsitzenden der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg, Leo Katzenberger, fällte.

Aber auch schon vor Kriegsbeginn nutzte Rothaug seinen richterlichen Handlungsspielraum, um eine besonders hohe Strafe gegen Bukofzer festzusetzen. Offensichtlich versuchten er und seine Beisitzer möglichst viele Faktoren anzuführen, die gegen Bukofzer sprachen. Sie verwiesen auf Bukofzers »zahlreiche[…] Vorstrafen«, um einen vermeintlich kriminellen Charakter zu begründen. Um plakative antisemitische Stereotype handelt es sich nicht nur bei Bukofzers angeblichem »jüdischen« Aussehen, sondern auch bei der Unterstellung von »raffinierten Überlistungskünsten […].« Die Richter schlossen ihren Urteilstext damit, dass sie in Bukofzer nur noch seine »jüdische Rasse« sahen und ihn drastisch als »kalten, berechnenden, hemmungslosen und gemeinen Schänder deutschen Blutes« bezeichneten. Oswald Rothaug fällte sein Urteil eindeutig aus Überzeugung. Dieses begründete er auch mit Blick auf frühere »Rassenschande«-Prozesse. Die bisher verhängten Strafen gegen »Rassenschänder« hätten, so Rothaug, keine »Wandlung auf dem Gebiet der Rassenschande bei den Juden […] erreich[t].« Acht Jahre Zuchthaus für Bukofzer seien dementsprechend »erforderlich und ausreichend.«

Es ist nicht übermittelt, wer Bukofzer angezeigt hatte. Klar ist jedoch, dass er von der ersten Anschuldigung bis zum Urteilsspruch kaum eine realistische Chance hatte, sich als unschuldig zu verteidigen. Die Kriminalpolizei verfolgte – meist mit besonderem Nachdruck – jede Anzeige wegen »Rassenschande«. Mit dem »Blutschutzgesetz« setzte sich die räumliche Segregation der jüdischen Bevölkerung, die die NS-Gesetzgebung bereits mit anderen Verordnungen wie dem Beschäftigungsverbot angestoßen hatte, im »privaten« Raum weiter fort. Die Präambel des »Blutschutzgesetzes« hielt fest, »daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist […].« Die Zielsetzung der Gesetzgebung war also eindeutig, der Interpretationsspielraum im Einzelfall dagegen groß. Bis 1945 radikalisierte sich die Anwendung des »Blutschutzgesetzes« durch die Gerichte. Der Richterspruch gegen Josef Bukofzer war Teil dieser entsetzlichen Entwicklung. Die Durchsetzung der weiten Auslegung zeigt, dass das Gesetz nicht primär eine »sittliche«, sondern eine rassistische Funktion ausübte.

Haftverlauf und Tod

Bukofzer saß nach der Untersuchungshaft, die am 12. September 1939 begann, zunächst im Zuchthaus Kaisheim ein. Bereits am 11. Oktober 1939 überstellte Kaisheim Bukofzer jedoch nach Hohenasperg, einer Zweigstelle des Zuchthauses Ludwigsburg. Grund für die Verlegung war Bukofzers Gesundheitszustand: Er litt an beidseitigem Leistenbruch und an Prostatahypertrophie. Erst vier Monate später, am 1. Februar 1941, verlegte das Zuchthaus Bukofzer in die Tuberkuloseabteilung, nachdem eine Röntgenuntersuchung den TBC-Verdacht bestätigt hatte. Eine Ansteckung während der Haft, etwa im Laufe des Jahres 1940, erscheint wahrscheinlich. Eine TBC-Infizierung schon vor dem Zuchthausaufenthalt ist aus medizinischen Gründen jedoch nicht ganz ausgeschlossen.

So rücksichtslos antisemitisch die Rechtsprechung durch Rothaug war: Die ärztliche Behandlung Bukofzers im Zuchthaus scheint zumindest den überlieferten Unterlagen nach humaner gewesen zu sein. Bereits die Verlegung auf den Hohenasperg unterstützt diese Vermutung. Außerdem wird deutlich, dass die einzelnen Zuchthausbeamten über viel Handlungsspielraum bei ihren kleineren und größeren Entscheidungen während des Haftalltags verfügten. Beispielsweise befürwortete der Obermedizinalrat Mayer am 9. Januar 1940, dass Bukofzer ein Bruchband erhalten solle. Vermutlich war dem Häftling selbst bewusst, wie sehr er von den Genehmigungen einzelner Beamter abhängig war.

Lange linderte das Bruchband Bukofzers Leiden nicht. In einem Brief an seinen Sohn Heinz und die Tochter F. schrieb er,

»daß ich mir meine Brüche opperieren lasse u. ich hierzu ca. 250,- benötige. Das Bauchband klemmt sich öfter ein u. muß die Opperation welche nicht schlimm ist, unbedingt vor genommen werden. Ich komm in einer einer andren Stadt in ein Krankenhaus woselbst ich ca. 5 Wochen bleiben muß, werde dort opperiert u. gut verpflegt.«

Die 250 Reichsmark für die Operationskosten musste Bukofzer selbst aufbringen. Deshalb bat er den jüngsten Sohn Heinz mit Hinweisen auf konkrete Möglichkeiten um die Beschaffung des Geldes. Welchen Ausgang diese Bemühungen nahmen und ob Josef Bukofzer erfolgreich operiert wurde, ist unklar. Er durfte seinen Brief – zumindest in der vorliegenden Form – nie versenden.

Das Schreiben gibt jedoch Einblicke in Bukofzers Hoffnungen und Ängste. Er sprach die jüdische Emigration während der Nazi-Herrschaft nie explizit an. Vermutlich antizipierte er die Zensur durch die Zuchthausbeamten. Josef Bukofzer umschrieb beispielsweise die Auswanderung seiner Tochter und ihres Ehemannes nach London damit, »daß sie […] jetzt auch dort sind wo sie auch hingehören.« Oder er sprach von der »Reise«, die Heinz hoffentlich ebenfalls bald antreten werde. Neben seinem konkreten Anliegen wollte Bukofzer ganz offensichtlich seine Liebe zu und Sorge um die Kinder vermitteln sowie die Angehörigen über seine Gesundheit und die Haftbedingungen beruhigen.

Offiziell hätte Bukofzers Zuchthausstrafe am 12. September 1946 geendet. Die Entlassung in die Freiheit erlebte er jedoch nicht, da er am 2. Februar 1942 auf dem Hohenasperg an seiner Tuberkulose starb. Per Telegramm versuchte das Zuchthaus den jüngsten Sohn Heinz knapp über den Tod seines Vaters in Kenntnis zu setzen. Das Schreiben bat um eine postwendende Antwort »bis morgen früh[,] was mit Leiche geschehen soll.« Doch eine Zustellung war unmöglich. Heinz Bukofzer war bereits am 29. November 1941 in Nürnberg Opfer der »Judenevakuation« der Gestapo geworden. Zusammen mit 511 anderen als »arbeitsfähig« eingestuften Nürnberger Jüd:innen unter 60 Jahren wurde er in ein Lager bei Riga deportiert.

Entschädigungsverfahren

Die jahrelange Haftstrafe nahm Bukofzer die Möglichkeit, wie ein Großteil seiner Verwandten Deutschland zu verlassen. Dass er während seines Gefängnisaufenthaltes der Deportation nach Riga entging, deren Opfer die übrigen in Nürnberg zurückgebliebenen Bukofzers wurden, spendet keinen Trost.

Das BLEA erkannte auf Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 an, dass Bukofzer während der NS-Zeit unrechtmäßiges Leid widerfahren war. Bukofzers Nachkommen mussten sich jedoch zusammen mit ihren Rechtanwälten über ein Jahrzehnt, von 1957 bis 1970, für die Entschädigung einsetzen. 1963 zahlte das BLEA Bukofzers emigrierten Kindern 6.000 DM Entschädigung für die Freiheitseinschränkung durch die Haftstrafe; 1966 erfolgte eine erneute Überweisung von 2.944 DM wegen Schadens an dem »beruflichen Fortkommen«; 1970 schloss die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth das Entschädigungsverfahren mit einem Vergleich von 5.000 DM wegen der »Entziehung der Wohnungseinrichtung und des Hausrats« ab. Damit erklärten die Kinder Bukofzers auch den Verzicht auf weitere Entschädigungsansprüche.

Obwohl die Entschädigungsverfahren seit den ausgehenden 1950er Jahren sicherlich wichtige Schritte hin zu einer breiteren Anerkennung der nationalsozialistischen Unrechtstaten waren, verdeutlicht der Entschädigungsprozess im Fall Bukofzers zahlreiche Probleme und Dilemmata der Entschädigungspraxis. Zunächst oblag den Antragsstellenden ein Großteil der Nachweis- und Begründungspflicht. Das BLEA verlangte viele Informationen und Belege, die aufgrund der prekären Quellenlage kaum zu beschaffen waren. Die enge bürokratisch-juristischen Fragestellungen erschwerten zusätzlich die Generierung der eingeforderten Informationen. Um den möglichen Schaden an Freiheit, Vermögen, Eigentum oder beruflichem Fortkommen durch den nationalsozialistischen Staat zu entschädigen, musste der Schaden zeitlich und monetär so konkretisiert werden, dass eine exakte Entschädigungssumme auszahlbar war. Da das BLEA Bukofzers mögliche Entschädigung als Einzelfall prüfte, fand allgemeineres Wissen, beispielsweise über die beruflichen Einschränkungen für Jüd:innen seit Beginn der NS-Zeit, keine Erwähnung.

Die Quellen des BLEA skizzieren für den Entschädigungsprozess ein Bild, das für die Angehörigen angesichts der erfahrenen Gewalt ernüchternd und frustrierend gewesen sein muss. Die formalisierte, bürokratische Sprache der Entschädigungsdokumente und die zynisch anmutende Abgeltungsklauseln von 1970 verdeutlichen die Notwendigkeit einer menschlichen Erinnerungspraxis in der Gegenwart. Dabei geht es nicht mehr darum, für das Leid einen finanziellen Umrechnungskurs zu entwickeln, um die Verantwortung damit für beendet erklären zu können. Der Vergleich, der der Entschädigungssumme zugrunde lag, enthielt an keiner Stelle den konkreten Grund für Bukofzers Freiheitsentzug. Heute muss eine angemessene Erinnerung an die Gewalt klarer benennen, dass Bukofzer Opfer eines rassistischen Staatsapparats und einer antisemitischen Gesellschaft wurde.

Gastautorin: Antonia Wegner, Januar 2022

 


Quellen

Abschrift des Urteils (Beglaubigung: 15.07.1939), StAL E 356 d V Bü 2604.

Aufnahmepapiere, Ludwigsburg/Hohenasperg, 17.10.1939, StAL E 356 d V Bü 2604.

Befürwortung der Leistenbruchbehandlung durch den Obermedizinalrat, 09.01.1940, StAL E 356 d V Bü 2604.

Beglaubigte Abschrift der Niederschrift von der Sitzung der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 11.06.1970, BayHStA LEA 43639.

Bescheinigung Städtisches Einwohnermeldeamt Fürth, 04.08.1960, BayHStA LEA 43639.

Brief an den Sohn, StAL E 356 d V Bü 2604.

Entwurf eines Vergleiches des BLEA, 16./17.01.1963, BayHStaA LEA 43639.

Foto-Kopie aus dem Gesellschaftsregister des Amtsgerichtes Nürnberg, Bd. 41, BayHStA  LEA 43639.

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, vom 15. September 1935, in: Reichsgesetzblatt, Teil 1, Nr. 100, S. 1146-1147.

Mitteilung über die Einlieferung, 06.10.1939, StAL E 356 d V Bü 2604.

Personalakte, Kaisheim, StAL E 356 d V Bü 2604.

Schreiben an den beauftragten Rechtsanwalt, 8.10.1965, BayHStA LEA 43639.

Schreiben der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg, 04.01.1940, StAL E 356 d V Bü 2604.

Schreiben des Amtes für öffentliche Ordnung Nürnberg an das BLEA, 08.07.1965, BayHStA LEA 43639.

Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts an das BLEA, 13.05.1957, BayHStA LEA 43639.

Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts an das BLEA, 28.01.1960, BayHStA LEA 43639.

Schreiben des BLEA an das Landesgefängnis Ludwigsburg, 29.07.1960, StAL E 356 d V Bü 2604.

Schreiben des Internationalen Suchdienstes Arolsen an das BLEA, 04.03.1958, BayHStA LEA 43639.

Schreiben des Vorstandes der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg an das BLEA, 05.08.1960, BayHStA LEA 43639.

Telegram an den Sohn, 02.02.1942, StAL E 356 d V Bü 2604.

Zugangsprüfung Kaisheim samt selbstverfasstem, handschriftlichem Lebenslauf, 08.10.1939, StAL E 356 d V Bü 2604.

 


Literatur

Essner, Cornelia, Die „Nürnberger Gesetze“ oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945, Paderborn 2002.

Kastner, Klaus, „Der Dolch des Mörders unter der Robe des Richters verborgen“. Der Nürnberger Juristen-Prozess 1947, in: Juristische Arbeitsblätter (1997), S. 699–706.

Ogorek, Regina, „Rassenschande“ und juristische Methode. Die argumentative Grammatik des Reichsgerichts bei der Anwendung des Blutschutzgesetzes von 1935, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 86-3 (2003), S. 279–298.

Przyrembel, Alexandra, „Doing law“. „Feindgefühle“ gegenüber Juden. „Rassenschande“ vor NS-Gerichten, in: Magnus Brechtken et al. (Hrsg.), Die Nürnberger Gesetze – 80 Jahre danach. Vorgeschichte, Entstehung, Auswirkungen, Bonn 2017, S. 89–104.

Przyrembel, Alexandra, „Rassenschande“. Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus, Göttingen 2003.

Przyrembel, Alexandra, Ambivalente Gefühle: Sexualität und Antisemitismus während des Nationalsozialismus, in: Geschichte und Gesellschaft 39-4 (2013), S. 527–554.

Schönhagen, Benigna, Das Gräberfeld X. Eine Dokumentation über NS-Opfer auf dem Tübinger Stadtfriedhof, Tübingen 1987.

Szobar, Patricia, Telling Sexual Stories in the Nazi Courts of Law. Race Defilement in Germany 1933–1945, in: Journal of the History of Sexuality 11-1/2 (2002), S. 131–163.