Karl Westermeier

Portraitfoto
Alter:
45 Jahre
Geburtsort:
Mödelsbach (05.03.1896)
Gebiet: Niederbayern
Todesort:
Hohenasperg /Strafanstalt (17.05.1941)
Todesursache:
Lungentuberkulose
Nationalität:
Deutschland
Zuordnung:
Gefängnisinsassen

Der bayerische Schneider Karl Westermeier starb während seiner Haftstrafe im Zuchthaus Hohenasperg und hatte keine Angehörigen, die finanziell für seine Bestattung hätten aufkommen können. Daher gelangte seine Leiche zunächst in die Tübinger Anatomie und anschließend auf das Gräberfeld X.

Grund für Westermeiers Haft war seine Verurteilung vom 21. Dezember 1939. Er hatte seinem Gerichtsurteil zufolge über mehrere Jahre hinweg die beiden minderjährigen Töchter seiner zweiten Ehefrau sexuell missbraucht. Zeitgenössisch erfasste die Bezeichnung »Unzucht mit Kindern« diese Tat. Nach dem heutigen Wissensstand über Missbrauchsfälle erscheint sehr wahrscheinlich, dass Westermeier das ihm angelastete Vergehen tatsächlich beging und daher nicht als ein spezifisches »Opfer« der NS-Justiz gelten kann. Westermeiers Biografie zeigt, wie moralisch ambivalent sich die Geschichte von Straftätern während der NS-Zeit gestaltet.

Herkunft und Werdegang

Karl Westermeier wurde am 5. März 1896 im bayrischen Mödlsbach geboren. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Der Vater, J. B., war Landwirt und zum Zeitpunkt von Westermeiers Tod am 17. Mai 1941 bereits verstorben. Westermeiers Mutter, K., war Dienstmagd und brachte neben Karl noch zwei weitere Kinder von verschiedenen Vätern unehelich zur Welt, wie aus Westermeiers Aufnahme-Dokumente aus dem Zuchthaus Amberg hervorgeht. Westermeier wuchs bei Pflegeeltern auf, bei denen er bis zu seiner Militärzeit lebte. Somit war er von jungen Jahren an »Objekt« des zeitgenössischen Sozialsystems. Zu seinen leiblichen Verwandten pflegte Westermeier keinen engeren Kontakt. Bei seinem Strafbeginn waren den Justiz-Behörden weder der Aufenthalt der leiblichen Mutter noch der Geschwister bekannt.

Westermeier absolvierte nach der Volksschule eine Ausbildung zum Schneider. Im Ersten Weltkrieg kämpfte er als Kriegsfreiwilliger an der Westfront. Nach 1918 übte er verschiedene Hilfstätigkeiten aus, zeitweise arbeitete er als Hoteldiener. Seine Gesundheit war nach dem Krieg stark angeschlagen. Den ärztlichen Dokumenten zufolge, die während Westermeiers Haft entstanden, war sein physischer und psychischer Gesundheitszustand von Jugend an problematisch. Früh litt er an Rheumatismus und Lungenerkrankungen. Im September 1938 erhielt Westermeier mit 42 Jahren eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Seitdem bekam er eine Invalidenrente von 68 Reichsmark pro Monat vom Wohlfahrtsamt München.

Ebenfalls prekär schienen Westermeiers private Lebensumstände gewesen zu sein. 1922 heiratete er. Die Ehe war gemäß seiner späteren Aussagen vor Gericht 1939 jedoch sehr unglücklich: Es habe oft Streit zwischen ihm und seiner Frau gegeben. Westermeier habe deshalb »Trost im Alkohol« gesucht. Ein ärztliches Gutachten aus Westermeiers Haftstrafe notiert für das Jahr 1927 einen Suizidversucht. 1928 kam es zur Scheidung. Der gemeinsame Sohn wuchs in einem Münchener Jugendheim auf.

1929 heiratete Westermeier ein zweites Mal. M. Z. hatte bereits zwei Töchter: H. (geb. 1924) und H. (geb. 1926). Laut Gerichtsurteil fand Westermeier in dieser Ehe ebenfalls kein Glück. Z. litt an epileptischen Anfällen. Ihre Töchter lebten zunächst bei Pflegeeltern. 1932 zog die ältere, 1934 dann auch die jüngere Tochter zu Westermeier und Z. Die beiden Eheleute hätten sich die Erziehung der Mädchen »geteilt«:

»Er kam für den Unterhalt der Kinder auf, strafte sie, erkundigte sich in der Schule nach ihren Fortschritten, stellte Anträge beim Stadtjugendamt und gab den Kindern seinen Namen.«

Straftat und Gerichtsverhandlung

Westermeiers kleine Familie war der Ort seiner Straftaten, die der Urteilstext in unangenehmem, aber für diese Textgattung üblichem Detailreichtum beschreibt. Während Z. im Sommer 1936 zwei Monate stationär in einem Krankenhaus verbrachte, begann Westermeier ihre zwölfjährige Tochter H. wiederholt sexuell zu missbrauchen. Die andere Tochter war vom Sommer 1936 bis zum November 1938 in einem katholischen Kinderheim untergebracht. H. und Westermeier waren zeitweise allein in der Wohnung der Kleinfamilie. Direkt im Dezember 1938 vergewaltigte Westermeier auch die jüngere Tochter wiederholt. Zu diesem Zeitpunkt war er laut dem Urteilstext bereits krank und bettlägerig. Im Juli 1939 übte er, so das Urteil, ein letztes Mal sexuelle Gewalt gegen die Mädchen aus. Vermutlich kamen seine Verbrechen erst durch den Gerichtsprozess wegen »Unzucht mit Kindern« zum Ende.

Leider geht aus den vorliegenden Haftunterlagen nicht hervor, wer Westermeier anzeigte. Der Angeklagte hatte – einem typischen Muster von Sexualstraftätern folgend – den Mädchen verboten, über die Handlungen zu sprechen. Ebenfalls begünstigend könnte gewirkt haben, dass Westermeier offenbar selbst diejenige Person war, die die Töchter sexuell aufgeklärt hatte.

Heute ist in Deutschland eine Kombination aus Aufklärung, Prävention und Strafverfolgung bei der Bekämpfung von Kindesmissbrauch handlungsleitend. Ende der 1930er Jahre dagegen lag der Fokus auf der Bestrafung der Täter. Die Töchter verfügten höchstwahrscheinlich kaum über Wissen, das ihnen die Einordnung der ihnen widerfahrenen Vorgänge noch eine nachhaltige Selbsthilfe vor dem Sommer 1939 ermöglichte.

Am 23. August begann Westermeiers Untersuchungshaft. Landgerichtsdirektor Pfeifer und seine beiden Beisitzer schenkten den Aussagen der beiden Mädchen gegen Westermeier Glauben. Bereits in dem Begriff der »Sittlichkeitsverbrechen« kommt jedoch zum Ausdruck, dass das geltende Recht weniger die Persönlichkeitsrechte der Opfer schützte als die zeitgenössischen Moralgrundsätze und das Wohl der ganzen Gesellschaft. So rechnete das Gericht Westermeiers soldatischen Einsatz im Ersten Weltkrieg strafmildernd an, worin sich im Prinzip die Anerkennung und der Dank des nationalsozialistischen Staates für Westermeiers Kriegsleistungen ausdrückte. Strafmildernd zog das Gericht zudem die engen Wohnverhältnisse und Westermeiers Tuberkuloseerkrankung heran. Entlastend wirkte sich auch das Gutachten eines Psychiaters aus, demzufolge Westermeier ein »leicht erregbarer, haltloser Psychopath« sei.

Auch Westermeiers Verteidigungsstrategie macht deutlich, dass es in jener Zeit bei »Sittlichkeitsverbrechen« nicht primär um den individuellen Schaden der Opfer ging. Er wollte sich mit der Aussage entlasten, dass die Töchter zum Zeitpunkt ihrer Vergewaltigung keine »Jungfrauen« mehr gewesen seien. Damit bediente er sich wirkmächtiger Moralvorstellungen über weibliche Sexualität und suchte passend dazu die Schuld für sein Handeln vor Gericht wahlweise bei den beiden Mädchen oder bei seiner Ehefrau. Westermeier leugnete seine eigene Handlungsverantwortung und suchte eine moralische Entlastung. Das Gericht wies zwar einen Großteil dieser Abwehr als unglaubwürdig zurück. Es bemerkte aber, dass Westermeiers Frau das »Treiben […] gebilligt […]« hätte. Die konkreten Alltagsverhältnisse im Hause Westermeier/Z. sind zwar nicht rekonstruierbar. Dennoch erscheint auch unter Rückgriff auf jüngere Studien zu Kindesmissbrauch plausibel, dass die Krankheit der Mutter die Straftat des Missbrauchs begünstigte.

Urteilsspruch und rechtsgeschichtliche Einordnung

Die Gerichtsverhandlungen kamen mit dem Urteil vom 21. Dezember 1939 zum Abschluss. Westermeier sei

»schuldig zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern, je in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen und einem fortgesetzten Verbrechen der Blutschande […].«

Der Tatbestand »Blutschande«, also Inzest, traf zu, da Westermeier der offizielle Pflegevater war. Das verhängte Strafmaß betrug vier Jahre Zuchthausaufenthalt, die Übernahme der Haftkosten und drei Jahre Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Letzteres war immer Bestandteil von Zuchthaus-Strafen, wenn auch in unterschiedlichem Umfang.

Juristisch knüpfte die nationalsozialistische Rechtsprechung im Fall von Kindesmissbrauch an ältere Traditionen an. Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 regelte im 13. Abschnitt die »Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit«. Die NS-Rechtsprechung verschärfte die Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen, rührte aber die Bestimmungen zu »Unzucht mit Kindern« nicht an. Auch die dem geltenden Recht zugrundeliegenden Moralvorstellungen und Werte fügten sich in die längere Geschichte des Strafrechtes. Erst Ende der 1960er Jahre kehrte sich die Legislative von der Vorstellung ab, dass das Strafrecht die »allgemeine Sittenordnung« schützen müsse. Seit 1973 orientiert sich die Gesetzgebung stattdessen an dem Konzept der »sexuellen Selbstbestimmung« des:r Einzelnen. Die NS-Rechtspraxis erscheint also im Fall sexualisierter Gewalt gegen Kinder nicht als spezifisch

Krankheit und Tod

Westermeier trat seine Strafe am 22. Dezember 1939 in München-Stadelheim an. Am 13. Januar 1940 erfolgte die Verschubung in das Zuchthaus Amberg. Im Februar wurde er erneut in ein anderes Zuchthaus verlegt, nämlich nach Hohenasperg. Grund war Westermeiers fortschreitende Tuberkuloseerkrankung. Hohenasperg, eine Zweigstelle des Zuchthauses Ludwigsburg, verfügte seit 1906 über eine Tuberkulosestation. Ab 1938 kamen Tuberkulosegefangene wie Westermeier aus den Oberlandesgerichtsbezirken Bamberg, München, Nürnberg, Stuttgart und Darmstadt auf den Hohenasperg.

Westermeier erhielt seine Tuberkulosediagnose am 2. September 1939, kurz nach dem Beginn seiner Untersuchungshaft. Seit dem Ende des 19. Jahrhundert galt Tuberkulose in Deutschland als »Armutskrankheit«, ihre Bekämpfung als sozialpolitische Aufgabe. Eine erfolgsversprechende Therapie gab es, als Westermeier seine Diagnose erhielt, noch nicht. Beim Urteilsspruch im Dezember muss Westermeier von der Krankheit bereits sehr geschwächt gewesen sein. Obwohl das Gericht Westermeiers Tuberkulose etwas widersprüchlich einordnete, erscheint gesichert, dass er sich nicht während seiner Haft, sondern davor infiziert hatte.

Die Haftbedingungen auf dem Hohenasperg waren trotz der eigens eingerichteten Krankenstation allem Anschein nach prekär. Über den damaligen Zuchthausdirektor Max Klaus liegen Klagen ehemaliger Gefangener vor, er habe die Tuberkulosehäftlinge vernachlässigt, weil sie keine Arbeit leisten konnten. Zu Kriegsbeginn waren die Haftbedingungen generell auszehrend.

Da Westermeier die deutsche Staatsangehörigkeit hatte und katholisch war, hat er in Hohenasperg (und zuvor in Amberg) im Gegensatz zum jüdischen Häftling Josef Bukofzer keine systembedingte Diskriminierung erfahren. Das Münchener Gericht verurteile Westermeier auch nicht aufgrund spezifisch nationalsozialistischer Rechts- oder Moralvorstellungen, noch sprach es ein Todesurteil aus. Westermeier starb am 17. Mai 1941an seiner Tuberkuloseerkrankung. Kontakt zu Familienangehörigen hatte er nicht. Die Zuchthausbeamten auf dem Hohenasperg machten zwar eine Tante ausfindig, die sie am 13. Mai 1941 postalisch über Westermeiers baldigen Tod zu informieren versuchten. Sie hätte die Beerdigungskosten von 50 Reichsmark übernehmen sollen. Der Brief konnte jedoch aus unbekannten Gründen nicht zugestellt werden, sodass Westermeiers Leichnam der Tübinger Anatomie zugestellt wurde. Ähnliche Überstellungen von Häftlingsleichen an Anatomieinstitute sind sowohl für die Phase vor 1933 und schließlich auch nach 1945 belegt.

Ambivalentes Gedenken

Die Quellen aus dem Haftzusammenhang filtern den Blick auf Westermeier: Er erscheint mal als brutaler Täter, der seine Adoptivtöchter jahrelang missbrauchte, mal als ein von Lebensbeginn an Benachteiligter in einer streng genormten Gesellschaftsordnung. Das Sozialsystem ließ ihm nach damaligen Maßstäben Unterstützung zukommen, sei es in jungen Jahren durch die Unterbringung bei einer Pflegefamilie oder ab 1938 mit einer Invalidenrente. Doch die öffentliche Hilfe zielte nie darauf ab, dass Westermeier seinem Milieu entkam.

Zu Westermeiers Lebensende kann man in ihm dann einen Geschädigten des aus heutiger Sicht reformbedürftigen Haftsystems seiner Zeit sehen. Dass Westermeier neben Kriegsgefangenen , Zwangsarbeiter:innen, Insassen von »Arbeitshäusern« oder Heil- und Pflegeanstalten auf dem Gräberfeld X beigesetzt wurde, verweist darauf, dass die Zeit des Nationalsozialismus nicht als von Raum und Zeit losgelöster »Irrweg« zu beschreiben ist. Auch vor 1933 und nach 1945 gab es familiären Kindesmissbrauch ebenso wie die Beschaffung von Lehr- und Forschungsleichen an den anatomischen Instituten.

In beiden Bereichen, deren Zusammenhang hier in der Person Karl Westermeier besteht, hat sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts der gesellschaftliche Grundkonsens entscheidend gewandelt: Die Anatomien arbeiten mit den Leichen freiwilliger Spender:innen. Und in Bezug auf Kindesmissbrauch befinden wir uns in einem fortgeschrittenen Prozess der Enttabuisierung und im Ausbau eines Präventionsnetzwerkes. Westermeiers Biografie zeigt, warum diese gesamtgesellschaftlichen Lernprozesse wichtig sind.

Gastautorin: Antonia Wegner, Januar 2022

 


Quellen

Formular Zuchthaus Amberg, StAL E 356 d V Bü 2751.

Abschrift des Schreibens vom Gefängnisarzt München an das Zuchthaus Amberg, 09.01.1940, StAL E 356 d V Bü 2751.

Abschrift des Urteils, 28.12.1939, StAL E 356 d V Bü 2751.

Aufnahmeniederschrift Amberg, 16.01.1940, StAL E 356 d V Bü 2751.

Ärztliches Gutachten, Amberg, 16.01.1940, StAL E 356 d V Bü 2751.

Ärztlicher Antrag auf Überstellung nach Hohenasperg, 26.01.1940, StAL E 356 d V Bü 2751.

Sterbefall-Anzeige, Hohenasperg, 18.05.1941, StAL E 356 d V Bü 2751.

Schreiben des Gefängnisarztes an die Zuchthausdirektion, 09.01.1940, StAL E 356 d V Bü 2751.

 


Literatur

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